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anwalt.mirbach
Rechtsanwalt für Zivilrecht und Inkasso
Arbeitsrecht
Tarifliche Mindestlöhne nach dem AN-Entsendegesetz
| Branche | Mindestlohn | von/ bis | |
| Abfallwirtschaft Straßenreinigung Winterdienst | 8,02 | 01.01.10 - 31.10.10 | |
| kein Mindestlohn | 01.11.10 - 31.12.10 | ||
| 8,24 | 01.01.11 - 31.08.11 | ||
| Bauhauptgewerbe | Lohngruppe 1 | Lohngruppe 2 | |
| West | 10,70 | 12,85 | 01.09.08 - 31.08.09 |
| 10,80 | 12,90 | 01.09.09 - 31.08.10 | |
| 10,90 | 12,95 | 01.09.10 - 30.06.11 | |
| 11,00 | 13,00 | 01.07.11 - 30.11.11 | |
| Thüringen | 9,75 | keine Lohngruppe 2 | |
| Berlin | 10,70 | 12,70 | 01.09.08 - 31.08.09 |
| 10,80 | 12,75 | 01.09.09. - 31.08.10 | |
| 10,90 | 12,75 | 01.09.10 - 30.06.11 | |
| 11,00 | 12,85 | 01.07.11 - 30.11.11 | |
| Ost | 9,00 | 9,80 | 01.09.08 - 31.08.09 |
| 9,25 | keine Lohngruppe 2 | 01.09.09 - 31.08.10 | |
| 9,50 | keine Lohngruppe 2 | 01.09.10 - 30.06.11 | |
| Bergbauspezialarbeiten | Mindestlohn 1 | Mindestlohn 2 | |
| 11,17 | 12,41 | ||
| Briefdienstleistungen | Mindestlohn | ||
| Briefzusteller | 9,80 | ||
| sonstige Tätigkeiten | 8,40 | ||
| Dachdeckerhandwerk | Mindestlohn | ||
| 10,60 | 19.03.10 - 31.12.10 | ||
| 10,80 | 01.01.11. - 31.12.11 | ||
| Elektrohandwerk | Mindestentgelt | ||
| West | 9,60 | 01.01.10. - 31.12.10 | |
| Ost, mit Berlin | 8,20 | ||
| West | 9,70 | 01.01.11 - 31.12.11 | |
| Ost, mit Berlin | 8,40 | ||
| West | 9,80 | 01.01.12 - 31.12.12 | |
| Ost, mit Berlin | 8,65 | ||
| West | 9,90 | 01.01.13 - 31.12.13 | |
| Ost, mit Berlin | 8,85 | ||
| Gebäudereiniger | |||
| Innen- u. Unterhaltsreinigung | |||
| West, mit Berlin | 8,40 | ||
| Ost | 6,83 | ||
| West, mit Berlin | 8,55 | ab 01.01.2011 | |
| Ost | 7,00 | ||
| Glas-Fassaden-Verkehrsanlagenreinigung | |||
| West, mit Berlin | 11,13 | ||
| Ost | 8,66 | ||
| West, mit Berlin | 11,33 | ab 01.01.2011 | |
| Ost | 8,88 | ||
| Maler-und Lackierer | |||
| West, mit Berlin | |||
| gelernter AN, Geselle | 11,25 | 24.10.09 - 31.08.10 | |
| 11,50 | 01.09.10 - 30.06.11 | ||
| 11,75 | 01.07.11 - 29.02.12 | ||
| ungelernter AN | 9,50 | 24.10.09 - 30.06.11 | |
| 9,75 | 01.07.11 - 29.02.12 | ||
| Ost | 9,50 | 24.10.09 - 30.06.11 | |
| 9,75 | 01.07.11 - 29.02.12 | ||
| Pflegeberufe | |||
| West, mit Berlin | 8,50 | 01.08.10 -31.12.11 | |
| Ost | 7,50 | ||
| West, mit Berlin | 8,75 | 01.12.12 - 30.06.13 | |
| Ost | 7,75 | ||
| West, mit Berlin | 9,00 | 01.07.13 - 31.12.14 | |
| Ost | 8,00 | ||
| Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft | Mindestlohn | ||
| West | 7,65 | 01.04.10 - 31.03.11 | |
| Ost, mit Berlin | 6,36 | 24.10.09 - 31.03.10 | |
| West | 7,80 | 01.04.11 - 31.03.12 | |
| Ost, mit Berlin | 6,50 | 01.04.10 - 31.03.11 | |
| West | 8,00 | 01.04.12 - 31.03.13 | |
| Ost, mit Berlin | 6,75 | 01.04.11 - 31.03.12 | |
| 7,00 | 01.04.12 - 31.03.13 |
Lohn trotz Ausschlussfrist
Viele Arbeits- und Tarfverträge enthalten Auschlussfristen, nach denen arbeitsvertragliche Ansprüche (z.B. Lohn) verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten seit Fälligkeit vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber (schriftlich) geltend gemacht werden.
Hat der Arbeitgeber die Lohnforderung durch eine entsprechende L o h n a b r e c h n u n g anerkannt (= sog. deklaratorische Anerkenntnis), so braucht der Arbeitnehmer diese Forderung nicht mehr geltend zu machen, um eine Auschlussfrist zu wahren, BAG 5 AZR 399/92.
Das Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers
Dem Arbeitnehmer steht ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zu ( § 273 Abs.1 BGB ), wenn der Arbeitgeber die ihm obliegenden Leistungen ( z.B. die Sicherheit des Arbeitsplatzes, rechtzeitige Lohnzahlung, Maßnahmen zum Schutz des Arbeitnehmers vor Mobbing, Belästigung, ungleicher Behandlung usw.) nicht erbringt.
Der häufigste Fall ist ausbleibender Lohn, wenn also der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.
Der Arbeitnehmer darf in einem solchen Fall die Arbeit verweigern.
Ausnahmen:
wenn die ausstehende Vergütung " verhältnismäßig geringfügig " ist,
wenn nur eine " kurzfristige Verzögerung " der Zahlung zu erwarten ist,
wenn dem Arbeitgeber durch die Arbeitsverweigerung ein " unverhältnismäßig hoher " Schaden entstehen würde,
wenn die Lohnzahlung auf andere Weise gesichert ist ( nicht Anspruch auf Insolvenzgeld ! ).
Der Arbeitgeber muss bei berechtigter Arbeitsverweigerung den Lohn auch ohne Arbeit zahlen, der Arbeitnehmer muss die Zeit nicht nacharbeiten.
Tipp !
Für die Zeit der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts arbeitslos melden und Arbeitlosengeld beantragen. Ebenso wie die Arbeitsgerichte sieht die Arbeitsagentur einen Gehaltsrückstand von 2 Monatslöhnen als ausreichend an für die Arbeitsverweigerung und die anschließende Arbeitslosmeldung .
Trotz des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld I beanspruchen, das im Wege der sog. Gleichwohlgewährung gemäß § 143 Abs. 3 SGB III zu zahlen ist.
Arbeitsverweigerung und Grund hierfür ( z.B. Höhe des rückständigen Lohns) dem Arbeitgeber (schriftlich) mitteilen.
Kündigung der Arbeit - der Anwalt hilft
Sie haben die Kündigung erhalten - in den meisten Fällen lohnt es sich, sich gegen die Kündigung zu wehren, und sei es auch nur, um die Zahlung einer Abfindung zu erreichen.
Hiermit darf aber nicht zu lange gewartet werden.
Denn kann die Unwirksamkeit der Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz geltend gemacht werden, muss die Klage innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Andernfalls ist die Klage unzulässig, d.h. gegen die Kündigung kann in der Regel nichts mehr unternommen werden.
Falls Sie nicht rechtsschutzversichert sind und auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, beachten Sie, dass in Verfahren vor den Arbeitsgerichten (1. Instanz) jede Seite ihre (Anwalts-)Kosten selbst tragen muss, die unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht durch den Gegner erstattet werden müssen.
Der Weg zum Anwalt lohnt sich meist dennoch.
Nicht vergessen: Sofort nach Erhalt der Kündigung bei der Arbeitsagentur melden und einen Termin vereinbaren. Die Erstmeldung muss innerhalb von 3 Tagen nach Zugang der Kündigung erfolgen, sonst riskieren Sie eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Eigenkündigung - immer wirksam
Ein Arbeitnehmer, der schriftlich sein Arbeitsverhältnis (fristlos) kündigt, kann anschließend - anders als sein Arbeitgeber - nicht geltend machen, die Kündigung sei unwirksam.
Die Kündigung ist wirksam, der Arbeitsplatz ist "weg", wenn nicht der Arbeitgeber sich damit einverstanden erklärt, das Arbeitsverhältnis doch noch fortzusetzen, BAG 2 AZR 894/07.
Krankheit ? - Urlaub verfällt nicht !
Bisher konnte der Urlaub verfallen, der wegen Krankheit nicht bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden konnte.
Dies ist nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht rechtens.
Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer während der Erkrankung aus dem Betrieb ausscheidet; in diesem Fall muss der Arbeitgeber den Urlaub finanziell abgelten, Az.: EuGH C-520/06 u. C-350 /06.
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